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Geschenke

Arbeitgeber können ihre Wertschätzung Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber auch mittels kleinen Geschenken zu privaten Anlässen wie z.B. Geburtstagen oder der Geburt eines Kindes zeigen. Kleine Aufmerksamkeit wie z.B. Blumensträuße oder Süßigkeiten unterliegen für den Arbeitgeber in der Regel nicht der Steuerpflicht, sofern keine Barablöse möglich ist. Größer Aufwendungen wie z.B. ein Babyphone hingegen sind nicht steuerfrei.

Best Practices

Sie wollen erfahren wie die Maßnahmen in der Praxis umgesetzt wurden? Klicken Sie sich durch unsere zahlreichen Best Practice Beispiele zertifiziert familienfreundlicher Unternehmen und Gemeinden.

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Standardisierter Prozess ab Bekanntgabe der Schwangerschaft

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In der Generali wurde ein standardisierter Prozess ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin geschaffen. Der optimale Informationsfluss zwischen Mitarbeiterin, Führungskraft und Personalbereich ist dadurch gewährleistet. Nach der Geburt des Kindes schickt die Personalabteilung einen Glückwunschbrief mit einschlägigen Informationen samt Geschenk in Form einer finanziellen Zuwendung.

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